Satzung der Lobbyisten für Kinder

Stand: 17. November 2024

(1) Die Partei führt den Namen Lobbyisten für Kinder.
Die Kurzbezeichnung bei Wahlen lautet: LfK.

(2) Der Bundessitz der Partei ist Düsseldorf.

(3) Die Tätigkeit der Lobbyisten für Kinder erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.

(4) Die Lobbyisten für Kinder engagieren sich dafür, allen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland eine eigenverantwortliche und friedliche Zukunft zu gewährleisten. Die Partei steht fest zum Grundgesetz und zur Förderung der demokratischen Ordnung. Ihr Anliegen ist es, den Wohlstand der Gesellschaft auf faire und soziale Weise zu bewahren und nachhaltig zu stärken.

(5) Die zentralen politischen Ziele der Partei umfassen:

a. Vorrangige Berücksichtigung der Kinder im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention bei allen politischen Entscheidungen.
b. Mehr politische und gesellschaftliche Wertschätzung von Familien für ihren Anteil an der Aufrechterhaltung der zukünftigen Generation und des Sozialsystems.
c. Maßnahmen für bessere Bildung.
d. Bedarfsgerechter Ausbau von Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche und einen verbesserten Zugang dazu.
e. Wir stehen ein für eine gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie den Erhalt eines gesunden Umfeldes in den Familien.
f. Mehr Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt und Missbrauch.
g. Alle Kinder und Jugendlichen müssen die Möglichkeit haben, sich mit Freizeitaktivitäten zu beschäftigen und am kulturellen und künstlerischen Leben zu beteiligen.
h. Familiengerechte Infrastruktur und Verkehr.
i. Maßnahmen zur Förderung von Bewegung & Sport bei Kindern und Jugendlichen.

(1) Jede Person, die die Grundsätze der Partei anerkennt und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, kann Mitglied der Lobbyisten für Kinder werden.

(2) Mitglied der Lobbyisten für Kinder können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Partei Lobbyisten für Kinder und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen, muss aber dem Bundesvorstand mitgeteilt werden. Lediglich die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Lobbyisten für Kinder widerspricht, ist nicht zulässig.

(4) Mitgliedschaften für minderjährige Personen sind ausschließlich mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten möglich.

(1) Die Mitgliedschaft in der Partei Lobbyisten für Kinder wird aufgrund dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher oder in Textform vollständig ausgefüllter und unterschriebener Aufnahmeantrag erforderlich.

a. Dem Bundesvorstand steht innerhalb von 9 Monaten nach Aufnahme ein Vetorecht zu.

(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass das aufzunehmende Mitglied einen deutschen Wohnsitz hat oder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und nicht schon Mitglied der Lobbyisten für Kinder ist.

(3) Die Mitgliedschaft in Landesverbänden, Gebietsverbänden und Auslandsorganisationen richtet sich nach dem Wohnsitz. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist. Jedes Mitglied hat einen Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Bundesverband anzuzeigen.

(4) Über Aufnahmeanträge von Personen ohne deutschen Wohnsitz und ohne deutsche Staatsbürgerschaft entscheidet der Bundesvorstand.

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Lobbyisten für Kinder zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Lobbyisten für Kinder zu beteiligen.

(2) Über Interna ist Verschwiegenheit zu wahren.

(3) Innerhalb der Partei besitzen Mitglieder bei Abstimmungen uneingeschränktes Stimmrecht.

(4) Mitglieder, die im Besitz einer Doppelmitgliedschaft sind, müssen die Mitgliedschaft in der anderen Partei aufgeben, bevor sie für ein Amt der Lobbyisten für Kinder kandidieren.

(5) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten und sich für deren Ziele einzusetzen. Satzungen, Programme und Schiedsgerichtsordnungen der Partei auf allen Gliederungsebenen sind anzuerkennen.

(6) Die festgelegten Mitgliedsbeiträge sind zu entrichten. Hat ein Mitglied trotz Mahnung keine Mitgliedsbeiträge entrichtet, ruhen Stimmrecht, Wahlrecht und Antragsrecht innerhalb der Partei. Wird die vollständige Nachzahlung der Beiträge nach Fristablauf der zweiten Mahnung nicht geleistet, erlischt die Mitgliedschaft.

(7) Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassungen ihrer Bundesländer bilden den Rahmen aller politischen Aktivitäten der einzelnen Mitglieder der Lobbyisten für Kinder.

(8) Aus der Mitgliedschaft entsteht den Mitgliedern nicht das Recht, Rechtsgeschäfte im Namen der Partei zu tätigen.

(9) Markennamen und Markenzeichen der Partei, z.B. Logo dürfen nur nach Genehmigung der nächsthöheren Gliederung verwendet werden. Beim Bundesvorstand werden alle zur Publikation erlaubten Marken (Logo, Namen, Zeichen, etc.) geführt. Veränderungen der Markennamen und Markenzeichen sind unzulässig und stellen einen Satzungsverstoß dar. Nur die freigegebenen Markennamen und Markenzeichen dürfen von allen Untergliederungen verwendet werden.

(10) Offizielle Stellungnahmen der Partei bedürfen der Zustimmung des Vorstandes oder gewählter Pressesprecher der jeweiligen Gliederung.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod
  2. Austritt,
  3. Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
  4. Ausschluss.

a. Verliert ein Mitglied ohne deutschen Wohnsitz die deutsche Staatsbürgerschaft oder gibt ein Mitglied ohne deutsche Staatsbürgerschaft den deutschen Wohnsitz auf, entscheidet der Bundesvorstand, ob die Mitgliedschaft endet.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnungen der Lobbyisten für Kinder und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Bundesvorstand eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.

(2) Über eine Enthebung von einem Parteiamt oder eine Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden auf Zeit, entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag des Bundesvorstands. Darüber hinaus wird auf die Schiedsgerichtsordnung verwiesen.

(3) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.

(4) Der Bundesvorstand besitzt das Recht, alle Gliederungen der Lobbyisten für Kinder jederzeit zu kontrollieren. Für die Gliederungen besteht Mitwirkungspflicht nach § 9a (8) dieser Satzung.

(5) Landesvorstände haben die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen – mit Ausnahme von Verwarnungen und Verweisen – unverzüglich dem Bundesvorstand mitzuteilen und zu begründen. Der Bundesvorstand kann innerhalb einer Woche ab Mitteilung ein begründetes Veto einlegen. Dies hat gegenüber der Maßnahme aufschiebende Wirkung. Sofern der Landesverband auf einer Aufrechterhaltung der Ordnungsmaßnahme besteht, entscheidet das Bundesschiedsgericht endgültig über die Ordnungsmaßnahme.

(6) Weitere Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Verbände außerhalb dieser Bundessatzung sind unzulässig und unwirksam.

(1) Die Lobbyisten für Kinder organisiert sich in folgenden Gliederungen:

  1. Landesverbände (LV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Bundeslandes,
  2. Gebietsverbände mit dem Tätigkeitsgebiet eines amtlichen Gebietes,
  3. Auslandsorganisationen (AO) mit dem Tätigkeitsgebiet eines ausländischen Staates.

(2) Die Gliederung von Gebietsverbänden erfolgt in:

  1. Bezirksverbände (BV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines (Regierungs-)Bezirkes,
  2. Kreisverbände (KV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines (Land-)Kreises oder einer kreisfreien Stadt,
  3. Ortsverbände (OV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Ortes oder eines Stadtteils innerhalb eines (Land-)Kreises, innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Stadtstaates.

a. Bei Kreisverbänden und Ortsverbänden ist in begründeten und sinnvollen Fällen eine Zusammenlegung mehrerer Tätigkeitsgebiete der gleichen Ebene möglich.

b. Kreisverbände können ihr Tätigkeitsgebiet auf Wahlkreise erweitern, die sich teilweise mit ihrem Tätigkeitsgebiet schneiden. Bei überschneidenden Tätigkeitsgebieten treffen die betroffenen Gebietsverbände alle den Wahlkreis betreffenden Entscheidungen gemeinsam.

(3) Die Gliederungen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen.

(4) Landesverbände und Auslandsorganisationen sind dem Bundesverband direkt nachgeordnet. Gebietsverbände und Hochschulgruppen sind dem jeweiligen Landesverband – sofern vorhanden – direkt nachgeordnet, andernfalls dem Bundesverband.

(5) Landesverbände, Gebietsverbände und Auslandsorganisationen führen die Kurzbezeichnung „Lobbyisten für Kinder“ verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes, des jeweiligen Gebietes bzw. des jeweiligen Staates.

(6) Die Gründung einer Gliederung ist nur zulässig, wenn im jeweiligen Tätigkeitsgebiet noch keine entsprechende Gliederung besteht. Die Gründung ist in einem Gründungsprotokoll zu beurkundigen.

(7) Über die Aufnahme von Gliederungen entscheidet der Bundesverband.

(8) Jede Gliederung wählt einen Vorstand und benennt einen Postempfänger und soll sich ein Programm und eine Satzung geben. Die Satzung darf die Regelungen der Satzungen der übergeordneten Verbände nicht überschreiten.

(9) Mitgliederversammlungen sind mindestens jährlich abzuhalten. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet bzw. alle Mitglieder, die an der Hochschule eingeschrieben sind.

(10) Vorstandswahlen sollen alle zwei Jahre durchgeführt werden.

(1) Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Lobbyisten für Kinder zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Lobbyisten für Kinder richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

(2) Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

Organe des Bundesverbandes der Lobbyisten für Kinder sind:

a) der Bundesparteitag,
b) der Bundesvorstand,
c) der Bund-Länder-Ausschuss.

(1) Der Bundesvorstand vertritt die Lobbyisten für Kinder nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.

(2) Dem Bundesvorstand gehören mindestens 3, höchstens jedoch 4 Mitglieder an:

1. der Vorstand/ gleichberechtigten Doppelspitze im Vorsitz
2. der Bundesschatzmeister
3. der Generalsekretär

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bundesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

a. Der Vorstand kann auch in Blockwahl gewählt werden, wenn auf Antrag mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung für dieses Wahlverfahren stimmen. Die Abstimmung über das Wahlverfahren kann in offener Abstimmung stattfinden, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür ausspricht.

b. Die Wahl des Vorstandes kann in Abwesenheit der Kandidaten erfolgen. Voraussetzung dafür ist eine schriftliche, formlose Absichtserklärung, die zum Parteitag vorliegen muss.

(4) Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Bundesvorstand wirkt bei der Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit. Der Bundesvorstand ist insbesondere neben dem zuständigen Landesvorstand berechtigt, nach § 21 Abs. 4 Bundeswahlgesetz und § 10 Abs. 4 Europawahlgesetz gegen den Beschluss einer Mitgliederversammlung über die Bewerberaufstellung Einspruch zu erheben.

(8) Die Namen, Anschriften, Kommunikationsverbindungen (Telefon, Fax, E-Mail) von Vorstandsmitgliedern sind unverzüglich dem Bundesvorstand mitzuteilen. Bei Bedarf sind die Bankdaten mitzuteilen (IBAN, Name der Bank).

(1) Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Lobbyisten für Kinder. Er setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern der Bundespartei.

(2) Soweit die Anzahl der Parteimitglieder auf Bundesebene die Zahl 1000 nicht überschreitet, ist der Bundesparteitag als Mitgliederversammlung zu halten.

(3) Ein ordentlicher Bundesparteitag wird vom Bundesvorstand schriftlich oder in Textform einberufen und muss alle zwei Jahre stattfinden.

(4) Der Bundesvorstand erstellt und versendet die endgültige Einladung und die vorläufige Tagesordnung in Textform mit einer festgelegten Frist von sechs Wochen vor dem Bundesparteitag.

(5) Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor dem stattfindenden Termin mindestens in Textform eingereicht werden.

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gliederungen.

(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.

(1) Die Auflösung eines Landesverbandes sowie die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die gleiche Mehrheit erfordert eine Änderung des Programms der Lobbyisten für Kinder.

a. Hat der Parteitag die Auflösung oder Verschmelzung mit einer anderen Partei beschlossen, so findet eine Urabstimmung unter den Mitgliedern der Partei statt. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich (Textform genügt, Urabstimmungsformular wird versandt bzw. auf der Partei-Homepage zum Download bereitgestellt). Der Beschluss des Parteitages wird durch das Ergebnis der Urabstimmung mit einfacher Mehrheit bestätigt oder aufgehoben; er darf nicht vor der Bestätigung durch die Urabstimmung ausgeführt werden.

(2) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen.

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Partei sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Amtsträger, beauftragte Mitglieder und Bewerber bei öffentlichen Wahlen können einen Antrag auf Erstattung von Kosten und notwendigen Auslagen stellen, die durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur entstanden sind und nicht anderweitig erstattet werden. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen beim übergeordneten Verband zu stellen.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt.

(1) Der Bundesvorstand ist verpflichtet, über die Einnahmen und Ausgaben der Partei jährlich Rechenschaft abzulegen, die Einnahme- und Ausgabearten darzulegen und über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie ihr Vermögen Buch zu führen. Die Vorschriften des fünften Abschnittes des Parteiengesetzes sind hierbei zu beachten.

(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ist ein Rechenschaftsbericht zu erstellen. Dies erfolgt durch den Bundesschatzmeister.

(3) Die Landesverbände sind verpflichtet, separate Einnahmen und Ausgaben nachzuhalten und dem Bundesverband bis zum 30. April eines jeden Kalenderjahres für das Vorjahr zu melden.